Allgemeine Geschäftsbedingungen der SERCOO ENERGY GmbH

1. Geltungsbereich


a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der
SERCOO-ENERGY GmbH.
b) Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform.
c) Es gelten ausschließlich unsere AGB, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Auftragsgegenstand und Nebenleistungen


a) Auftragsgegenstand bei Kaufverträgen ist der von uns zu liefernde, im Kaufvertrag beschriebene Gegenstand (Liefergegenstand); bei Werkverträgen der zu überholende/instand zusetzende Gegenstand (Reparaturgegenstand).
Zu einem Reparaturgegenstand (Antriebseinheit: Motor/Generator) gehört nicht der damit angetriebene Gegenstand und dessen Umgebung.
b) Als besondere Nebenleistungen, die ausdrücklich vereinbart werden müssen, gelten Unterweisungen, Inbetriebnahmen, Betrieb oder Wartung. Ansonsten wird unser Liefer-/Leistungsumfang durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
c) Nur eine schriftliche Garantieerklärung gilt als Garantie im Sinne des § 443 BGB.


3. Angebote und Kostenvoranschläge


Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und nur in schriftlicher Form verbindlich.


4. Preise und Zahlungen


a) Unserer Preise sind Nettopreise ab Werk ohne Transport und Verpackungskosten. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu.
b) Bei der Angabe von Preisen für Tauschmotoren, Rumpfmotoren und sonstiger Tauschteile wird vorausgesetzt, dass die Hauptteile des ausgetauschten Gegenstandes instandsetzungsfähig sind, andernfalls sind wir zu einer angemessenen Nachberechnung bis zur Höhe des Wertes des Austauschteiles berechtigt.
c) Unsere Rechnungen werden mit Zugang fällig und sind ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Kommt der Kunde durch Mahnung unsererseits mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsstellung, so hat dieser den entstandenen Verzugsschaden – mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses - zu ersetzen.


5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht


Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen seiner Ansprüche aus derselben Lieferung oder derselben Leistung zu.


6. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile


a) Wir behalten uns das Eigentum an unseren Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, gegenüber Verbrauchern bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes.
b) Der Kunde ist berechtigt, unsere Liefergegenstände weiter zu veräußern und tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die weitere Veräußerung gegen einen Dritten zustehen. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung einzuziehen.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung des Auftrags-/Vertragsgegenstandes durch den Besteller/Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
d) Der Besteller/Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns sämtliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
Während des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller/Kunde die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Liefergegenstände herauszuverlangen.
f) Ersetzte Teile und Altteile aus der Lieferung von Tauschmotoren/Aggregaten/Teilen gehen in unser Eigentum über.


7. Fertigstellungs- und Lieferfristen


a) Fertigstellungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind und in schriftlicher Form vorliegen.
b) Können wir eine vereinbarte Frist nachweislich aus von uns nicht zu vertretenden Umständen wie Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstigen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht einhalten, so verlängert sich die Frist angemessen.


8. Übergabe und Gefahrenübergang


a) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht auf den Kunden mit Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist.
b) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung/Lieferung nicht annimmt (§ 239 BGB).
c) Ort und Zeitpunkt der Übergabe ist die Übergabe an den Kunden oder Transporteur in unserem Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn der Transport in unserem Auftrag und/oder zu unseren Lasten erfolgt.


9. Gewährleistung


a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe/Abnahme des Auftragsgegenstandes an/bei dem Kunden. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfrist insgesamt nicht. Der Kunde/Auftraggeber hat uns jeden Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen und möglichst genau zu bezeichnen. Der Kunde/Auftraggeber trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistungsansprüche, für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b) Wir leisten bei einem Mangel unserer Lieferung oder Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Betrifft der Mangel einen Auftragsgegenstand, der weder in großen Stückzahlen serienmäßig baugleich hergestellt wird oder wurde, noch in Deutschland in großer Stückzahl betrieben wird, sind wir berechtigt, mehrfach (höchstens 3 mal) nachzubessern. Nacherfüllung leisten wir am Ort der Übergabe des Auftragsgegenstandes. Ist dessen Übergabe zuvor lose (bei beweglichen Gegenständen) erfolgt, hat der Kunde den Auftragsgegenstand zur Nacherfüllung in unserem Betrieb anzuliefern. Erfolgte die Übergabe im Ausland und ist im Ausland nach zu erfüllen, so tragen wir die Kosten der Nacherfüllung - mit Ausnahme der Kosten für Reisen und Transporte im Ausland.


10. Mängelansprüche bestehen nicht


a) soweit Änderungen, Fremdarbeiten oder Eigenarbeiten des Kunden am Auftragsgegenstand stattgefunden haben und ein Mangel hierauf beruht;
b) wenn ein Mangel ein kundeneigenes oder Gebrauchsteil betrifft;
c) wenn ein Mangel aus Gewaltanwendung resultiert;
d) wenn ein Mangel auf natürlichem Verschleiß beruht;
e) wenn ein Mangel entgegen der Vorschriften der Betriebsanleitung aus mangelnder Wartung resultiert;
f) wenn eine auf Kundenverlangen provisorisch ausgeführte Reparatur zu Mängeln führt (z. B. erkannte Risse, Schweißrisiko);
g) wenn vom Unternehmer notwendige und mitgeteilte Instandsetzungsarbeiten nicht ausgeführt werden und sich der Mangel hieraus ergibt;
h) wenn eine Mangelhaftigkeit sich aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung entgegen den Vorschriften des Lieferers, anderer Ersatzteile aus Originalteilen des Lieferers, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse ergibt, und dies nicht durch den Lieferer zu vertreten ist.


11. Der ausgelieferte/übergebene Auftragsgegenstand ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen


Offensichtliche und bei gründlicher Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Auslieferung/Übergabe des Auftragsgegenstandes schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.


12. Haftungsbeschränkungen


a) Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b) Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand unmittelbar entstehen, haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für Nutzungsausfall, Produktionsausfall und entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht für den Anspruch des Kunden aus einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits.
c) Sofern nicht aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits resultierend, ist auch eine Haftung für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand, sondern anderweitig entstehen, von vornherein auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Lieferung oder Leistung vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
d) Werden Teile des Auftragsgegenstandes durch unser nachweisbares Verschulden beschädigt, so haben wir dies nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern, wobei diese Verpflichtung Schadensersatzansprüchen des Kunden vorgeht. Unsere Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den Zeitwert des Auftragsgegenstandes vor Eintritt des Schadens.
e) Schadensersatzansprüche des Kunden bei Kaufverträgen sind von der Höhe auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Auftragsgegenstandes begrenzt. Bei Werkverträgen ist der Schadensersatzanspruch des Kunden von der Höhe her auf den Zeitwert des uns übergebenen Auftragsgegenstandes begrenzt.
Die voranstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden/Auftraggebers aus Produkthaftungsgesetz. Sie gelten weiter nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit des Kunden.


13. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Ergebnis möglichst nahekommt.


14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist namentlich gegenüber Kaufleuten Landshut. Landshut ist auch Gerichtsstand, wenn der Kunde weder Wohnsitz noch Geschäftssitz in Deutschland hat.

Version 01-2024